Glossar

Die wichtigsten Begriffe auf einen Blick definiert.

Arbeitgeberwechsel

Verlässt ein Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber, wird der Versicherungsvertrag – sofern unverfallbare Ansprüche vorliegen – im Rahmen des versicherungsvertraglichen Verfahrens auf den neuen Arbeitgeber beziehungsweise ihn selbst übertragen (Rechtsanspruch auf sogenannte Portabilität). Der Arbeitnehmer kann die Beiträge entweder fortzahlen (lassen) oder – sofern möglich – den Vertrag beitragsfrei stellen. Eine Kündigung mit Auszahlung des Rückkaufswertes ist – wie auch die Beleihung oder Abtretung des Guthabens – auf Grund der Verfügungsbeschränkung in § 2 Abs. 2 BetrAVG vor Vollendung des 60. Lebensjahres nicht möglich.