Die aktuell veröffentlichte 7. MaRisk-Novelle der BaFin (Banken Finanzaufsicht) ist für viele Mittelständler unbekannt und auf den ersten Blick nicht direkt relevant. Die MaRisk (Mindestanforderungen an das Risikomanagement) geben grundsätzlich vor, wie Kreditinstitute ihre Kreditvergabestandards zu organisieren und auszurichten haben. Die neuen Anpassungen zu regulatorischen Vorgaben verpflichten Banken ab 2023 dazu, ESG-Kriterien einzubeziehen. Diese unmittelbaren Anforderungen an die Kreditinstitute werden jedoch mittelbare Auswirkungen auch auf die kreditnehmenden Mittelständler haben.
Beitrag als PDF downloadenUnter ESG-Kriterien versteht man die nachhaltigkeitsbezogenen Verantwortungsbereiche von Unternehmen. Die Risikobewertung der Kreditgeber soll sich an der Frage orientieren, ob und inwieweit der Kreditnehmer zum Klimawandel beiträgt. Folglich müssen drei Bereiche unter der Berücksichtigung von mittel- und längerfristigen Entwicklungen systematisch analysiert werden:
Die Integration der ESG-Risiken in das Gesamtrisikoprofil und die Risikotragfähigkeitsbetrachtung wird Einzug in die Bonitätsbeurteilung von Kreditnehmern finden. Dabei sind Kreditinstitute gefordert, sowohl aus normativer als auch ökonomischer Perspektive die Zukunftsfähigkeit des Kreditnehmers zu beurteilen. Die Geschäftsmodellanalyse des Kreditnehmers mit Hilfe der Bilanz, G+V, Anhang, Lagebericht etc. ist zukünftig noch stärker auf die Zukunftsfähigkeit auszurichten. Mit ESG-Risiken verbundene bzw. mögliche Auswirkungen, sind bei der Festlegung der Kreditkonditionen zu beachten.
Jedes Kreditinstitut ist gefordert (und damit auch in der Folgewirkung der Kreditnehmer), relevante ESG-Daten vorzuhalten, um eine angemessene Beurteilung, Steuerung und Überwachung von Risiken inkl. ESG-Risiken jederzeit sicherzustellen.
Kurz gefasst: Die bekannte Notwendigkeit der zur Verfügungstellung der Bonität mittels der wirtschaftlichen Daten einer G+V, etc. teilweise auf Monatsbasis, werden um die Nachhaltigkeitsdaten erweitert.
Der Bericht des Sustainable-Finance-Beirat der Bundesregierung betont, dass der Erfolg und die Zukunftsfähigkeit unserer Volkswirtschaft auch auf dem nachhaltigen Handeln von Finanzmarktteilnehmern basiert. Die Finanzströme sollen in nachhaltige Investitionen und weg von klimaschädlichen Aktivitäten gelenkt werden.
Letztendlich hängt also die Zukunftsfähigkeit der Kreditinstitute von der Zukunftsfähigkeit der Wirtschaft und Kreditnehmer ab. Unter dem Begriff der „Zukunftsfähigkeit“ versteht man die Fähigkeit des Kreditnehmers mit Hilfe seines Geschäftsmodells unter den gegeben wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen das Darlehen nebst Kreditzinsen zu vereinbartem Termin zurückzuzahlen. Das ist das Ziel und der Wunsch eines jeden Kreditgebers, wodurch die ESG-Kriterien ins Zentrum des Strategieprozesses und in den Fokus bei der Bewertung und Entscheidung von Krediten gelangen.
Die Beurteilung und Darstellung der Kreditrisiken– bei Kreditvergabe sowie turnusmäßigen oder anlass- bezogenen Beurteilungen – sind Auswirkungen von ESG-Risiken unter Berücksichtigung eines angemessen langen Zeitraums einzubeziehen. Dies kann durch Einbindung in Risikoklassifizierungsverfahren oder separat (z.B. ESG-Score) erfolgen.
Kreditnehmer können die Klassifizierung ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten anhand der EU-Taxonomie einordnen. Können sie diese Daten bereits vorweisen, werden sie einen entscheidenden Vorteil bei der Kreditvergabe haben, aber auch gegenüber weiteren Stakeholdern.