Persönliche Haftung für die Geschäftsleitung von GmbHs und AGs durch Pensionszusagen

02.08.2023 | Allgemein

Wie ein neues Gesetz die Anforderungen an die Geschäftsleitung und deren Steuerberater massiv ausweitet und die Insolvenzgefahr erhöht. Das hat sich bisher kaum rumgesprochen.

Rückdeckungsversicherungen für Pensionszusagen aus den 1990er Jahren können für GmbHs und AGs gefährlich werden. Das gilt auch für die Geschäftsleitung persönlich. Denn seit Jahresbeginn 2021 droht ihnen die persönliche Haftung.

Viele geschäftsführende Gesellschafter von GmbHs haben sich selbst eine Pension zugesagt. In vielen Fällen wurde diese mit einer Rückdeckungsversicherung als Finanzierungsinstrument ausgestattet.

Aus aktueller Sicht werden viele Rückdeckungsversicherungen wahrscheinlich nicht die notwendigen Mittel bei Renteneintritt bereitstellen.

In den meisten Fällen besteht eine deutliche Unterdeckung des verfügbaren Kapitals für die Zahlung der Pension.

Seit den 1990er Jahren haben sich zwei Faktoren negativ für die Versicherten entwickelt: Der Höchstrechnungszins und die erwarteten Überschüsse sind von ca. 7 % auf rund 1 % gesunken. Darüber hinaus hat sich die kalkulierte Lebenserwartung deutlich erhöht (Heubecktafeln). Beides hat zur Folge, dass Auszahlungen aus den Verträgen deutlich niedriger ausfallen als ursprünglich erwartet. Das Unternehmen selbst haftet aber für die Höhe der Pension und muss die Lücke füllen.

Was für Privatpersonen „nur“ schmerzhaft ist, bedeutet für den GGF einer GmbH in seiner Doppelrolle als Zahlungsverpflichteter und Zahlungsempfänger ein massives Problem, denn er kann nicht einfach seine eigene Rente reduzieren. Diese ist bilanziert und ein Verzicht gilt als Einnahme und löst einen unangenehmen Rattenschwanz an steuerlichen Problemen und Zahlungsverpflichtungen aus. Die Lücke in der Bilanz hat schon in vielen Fällen dazu geführt, dass die Geschäftsleitung die Insolvenz beantragen musste.

Der GGF einer GmbH in seiner Doppelrolle als Zahlungsverpflichteter und Zahlungsempfänger kann nicht einfach seine eigene Rente bzw. Pension reduzieren, da sie bilanziert ist. Ein Verzicht gilt als Einnahme und löst einen unangenehmen Rattenschwanz an steuerlichen Problemen und Zahlungsverpflichtungen aus. Die Lücke in der Bilanz hat schon in vielen Fällen dazu geführt, dass die Geschäftsleitung die Insolvenz beantragen musste. Insbesondere mit Fremdinsolvenzanträgen durch die Finanzämter.

Das StaRUG zwingt zum Handeln

Zum Jahresanfang 2021 trat ein Gesetz in Kraft, das Unternehmen helfen soll Insolvenzen zu vermeiden. Das neue Gesetz heißt StaRUG (Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen). Was hilfreich klingt, bürdete aber allen GmbHs, deren Geschäftsführern, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern schlagartig Pflichten auf, wie sie vorher nur für Aktiengesellschaften vorgeschrieben waren: Jede GmbH muss ein Risikomanagementsystem aufbauen und alle Risiken für den Fortbestand des Unternehmens ständig überwachen. Falls die Geschäftsführung eine Insolvenzgefahr erkennt, sollten sofort die Aufsichtsgremien informiert werden. Erkennt der Steuerberater Auffälligkeiten, muss er die Geschäftsleitung der GmbH umgehend informieren. Die Geschäftsleitung muss daraufhin sofort tätig werden. Wer das Problem auf die lange Bank schiebt, ist in der persönlichen Haftung. Wenn die Rückdeckungsversicherung erkennbar eine Unterdeckung zeigt, muss die Geschäftsleitung zügig eine Alternative finden.

Diese Alternative gibt es. Sie ist in 3-6 Monaten umsetzbar und führt zu einer Deckung in Höhe des Barwertes der Altzusage (siehe Grafik).

Die einfache Faustregel:

Ist der Aktivwert kleiner als die Rückstellung, sollten Sie sofort Ihre individuelle und kostenneutrale Prognoserechnung mit einem kurzen Anruf anfordern:

Oft will man in diesem Fall die „alte Versicherung“ kündigen. Das ist auch keine gute Alternative. Denn für die Differenz zwischen gezahlten Beiträgen abzüglich der Verwaltungskosten und Rückkaufswert wird sofortige Steuerpflicht ausgelöst. Vor der Auszahlung führt die Versicherungsgesellschaft Kapitalertragssteuer und Soli an den Fiskus ab. Erfahrungsgemäß sind das ca. 14-18% des Aktivwertes.

Ausgangslage eines aktuellen Kundenbeispiels:

Firmeneröffnung: 01.01.1995
Zusage am 01.07.1998 (Rente 7.000 DM – 3.579,52 € pro Monat)
Rente mit 65 (Beginn 01.02.2031)

Barwert ist der Wert, den die zukünftige Zahlung in der Gegenwart besitzt.
Teilwert ist ein finanzmathematischer Wert zur Verteilung des Personalaufwandes während der Dienstzeit. Das ist der aktuelle Wert der Rückstellung in der Bilanz.
Aktivwert der Versicherung ist der aktuelle Kapitalwert der Versicherung vor abzuführender Kapitalertragssteuer.

In unserem Beispiel ist der Aktivwert am 31.12.2022 78% des Teilwertes oder 71% des Barwertes der Rente.

Anders ausgedrückt: 8 Jahre vor Rentenbeginn fehlen dem Kapitalstock zur Erfüllung der Rente mindestens 60%. Die beiden Versicherungen werden aber schon seit 24 bzw. 17 Jahren bespart! Mit unserem Konzeptbaustein eChef® haben wir das Problem unseres Kunden gelöst.

Finanzämter stellen Fremdinsolvenzanträge

Wenn Finanzämter im Wege von Außenprüfungen bilanzielle Überschuldung durch Pensionszusagen feststellen und das Unternehmen bzw. der Unternehmer nicht in der Lage ist, diese Unterdeckung kurzfristig auszugleichen (im obigen Beispiel sind das ca. 98.500 €) dann stellen sie von Amts wegen Insolvenzanträge. In den letzten zwölf Monaten betraf dieser Sachverhalt mehrere tausend Unternehmen.

Banken, die bei der Kreditprüfung die Unterdeckung feststellen, verweisen auf ihre konzerneigenen oder verbundenen Lebensversicherungsgesellschaften. Sie verlangen vom Unternehmen die Aufstockung der Versicherungssumme (Abschluss einer weiteren Rückdeckungsversicherung).

Auch bei Unternehmensverkäufen und bei Übergabe an die nächste Generation sind die Rückdeckungsversicherungen regelmäßig ein großes Hemmnis für einen zügigen Abschluss, oft verhindern sie den Verkauf sogar komplett. 

Der Ausweg: eliQa Konzept mit eChef® / eLiqui®

Die eliQa GmbH hat bereits 2005 eine Lösung für die Rückabwicklung von Rückdeckungsversicherungen im Zusammenhang mit bestehenden Pensionszusagen entwickelt (eChef®). Ohne zusätzlichen finanziellen Aufwand wird die Zahlung der vereinbarten Pension ermöglicht. In vielen Fällen erreicht das eliQa-Konzept sogar eine Erhöhung der Rentenzahlung.

Fazit

Das StaRUG zwingt Geschäftsführer von GmbHs, deren Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, sich mit den bilanziellen Risiken der Rückdeckungsversicherung zu beschäftigen. Wenn Probleme bestehen, müssen diese so schnell wie möglich einer Lösung zugeführt werden.

Lothar Petzold

eliQa GmbH
13158 Berlin

www.eliQa.de
lothar.petzold@eliqa.de
030 7262466950

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